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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum 30. Juni und 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wen dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im letzten Absatz genanten Gründen ebenfalls vom Vorstand beschlossen werden.